(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. ...Weiter zum Artikel (Quelle: steuerlinks.de)
Freitag, 19. März 2010
Buchführung im Ausland - § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
Themen:
Finance,
Management,
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