Freitag, 19. März 2010

Buchführung im Ausland - § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. ...Weiter zum Artikel (Quelle: steuerlinks.de)
 
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